→ Du siehst Anlass dich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu beschweren?

 

Wenn Du dich aufgrund…

  1. deiner ethnischen Herkunft bzw. von Rassismus
  2. deines Geschlechtes
  3. deiner Religion oder Weltanschauung
  4. einer Behinderung oder chronischen Krankheit
  5. deines Alters oder
  6. deiner sexuellen Identität

in Verbindung mit deiner Arbeit benachteiligt, diskriminiert oder belästigt fühlst, hast du das Recht, dich bei deinem Arbeitgeber zu beschweren.*

Beweisen können musst du das nicht, allerdings sollte die Benachteiligung oder Belästigungen für dich erheblich sein. Auch wenn du das gegenüber anderen beobachtest, kannst du es melden.

 

→ Wohin und an wen kannst du dich in dem Fall wenden?

An unsere Beschwerdestelle!
Die Träger Jugendwohnen im Kiez – Jugendhilfe GmbH, Juwo – Kita gGmbH und Jugendwohnen im Kiez e.V. haben dafür eine gemeinsame Beschwerdestelle eingerichtet.

Beschwere dich dort (auf Wunsch auch anonym) entweder

Du kannst zudem jederzeit ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

 

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*) Das sind die 6 Merkmale von Diskriminierung bzw. Belästigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG). Bei anderen Beschwerden kannst du die bekannten Wege der Beschwerdeklärung nutzen, z.B. über dein Team, Supervision oder deine zuständige Leitungskraft.

→ Was geschieht, nachdem du dich beschwert hast?

 

1. Aufklärung
Du wirst von der Beschwerdestelle über den Ablauf des Beschwerdeverfahrens informiert. Du erfährst, wer zusätzlich darüber informiert wird und welche Konsequenzen die Beschwerde nach sich ziehen kann. Du selbst musst aufgrund deiner Beschwerde keinen Nachteil befürchten. Da die Beschwerdestelle keine Beratungsstelle ist, wirst du auf Wunsch über unabhängige und vertrauliche Unterstützungsangebote informiert.

 

2. Prüfung der Beschwerde

  • Einladung: Entscheidest du dich dafür die Beschwerde aufrecht zu halten, so lädt dich die Beschwerdestelle zu einem Gespräch ein.
  • Aufnahme: Hier wird deine Beschwerde genau aufgenommen und dokumentiert. Dazu wirst du befragt was aus deiner Sicht wann mit wem geschehen ist.
  • Klärung von Erwartungen: Außerdem wirst du nach deinen Erwartungen gefragt, bzw. ob du selbst Vorschläge hast, wie die Situation gelöst oder ausgeglichen werden könnte.
  • Anhörung Beschwerdegegner*in: Danach werden die Person(en) angehört, gegen die sich deine Beschwerde richtet.
  • Information der dienstrechtlich zuständigen Leitung: Dein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Benachteiligung bzw. Belästigung in angemessener Weise zu beenden. Deshalb wird die dienstrechtlich zuständige Leitung, z.B. die Regionalleitung, vorab über die Beschwerde informiert.

 

3. Einschätzung
Anschließend trifft die Beschwerdestelle eine Einschätzung, ob es sich um eine begründete Beschwerde nach dem AGG handelt. Ggf. werden auch schon Maßnahmen vorgeschlagen, wie die Situation gelöst werden könnte. Diese Einschätzung erhält die dienstrechtlich zuständige Leitung schriftlich.

 

4. Beratung
Wird die Beschwerde als begründet eingeschätzt, so berät sich die Leitung mit der Geschäftsführung über geeignete und angemessene Maßnahmen, um die Benachteiligung bzw. Belästigung abzuwenden. Die Leitung stimmt die Lösungsvorschläge möglichst auch mit dir ab.

 

5. Rückmeldung und schriftlicher Bescheid
Die Leitung informiert dich – möglichst nach spätestens zwei Wochen – schriftlich über das Ergebnis der Prüfung deiner Beschwerde sowie darüber, was sie dagegen unternommen hat.